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Gerichte hatten schon mehrfach darüber zu entscheiden, ob eine Solaranlage auf dem Dach im Sinne des Gesetzes als Bauwerk zu sehen ist und damit einer fünfjährigen Gewährleistung oder als Nicht-Bauwerk der üblichen Frist von zwei Jahren unterliegt. Photovoltaikanlagen waren bzw. sind für den Holzhandel insofern von Interesse, als die Tragkonstruktionen für Module insbesondere bei Freilandanlagen, z. B. entlang von Autobahnen oder auf Konversionsflächen, vielfach aus Holz gefertigt werden.