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19.08.2015rss_feed

GD Holz: Handel haftet im Rahmen der Lieferkette mit dem Handwerk für Produktmängel – nicht aber für Aus- und Einbaukosten

Wenn ein Produkt sich nach dem Einbau als Mängel behaftet herausstellt und ersetzt werden muss, haftet der Handel in der Lieferkette an das Handwerk für ein neues fehlerfreies Produkt – diese Haftung wird er in der Regel an den Vorlieferanten, den Produzenten, weitergeben. Die Kosten für den Ein– und Ausbau liegen aber nach Rechtslage und gängigem Rechtsverständnis beim Handwerk.


Das Wesen eines Kaufvertrages ist die Lieferung eines Produktes an den Erfüllungsort und nicht das weitere Handling, wie zum Beispiel der Einbau oder die Verlegung des Produktes, so Thomas Goebel, GD Holz-Geschäftsführer.

Im Falle eines Produktmangels wird in Erfüllung dieses Kaufvertrages ein neues Produkt geliefert, alle weiteren Forderungen nach Übernahme auch der Ein- und Ausbaukosten gehören nicht mehr zum Wesen eines Kaufvertrages – und liegen damit neben der Rechtsnorm. Dass der Einfluss des europäischen Rechts diesen Grundsatz im Verbraucherrecht aufweicht, ist hinzunehmen. Jede weitere Analogie oder Gesetzesänderung in die Richtung der verschuldensunabhängigen Generalhaftung der Händler sind indessen abzulehnen.

 

Forderungen von Handwerksverbänden, das gängige Recht dahingehend zu ändern, die aus Produktmängeln entstehenden Montagekosten dem Handel als Vertragspartner eines Kaufvertrages verschuldensunabhängig aufzubürden gehen also fehl und widersprechen dem Kaufvertragsrecht.

 

Bei einer Änderung der derzeitigen Rechtslage haben wir eine ganz neue Rechtssituation mit erhöhtem Haftungsrisiko über das Kaufrecht hinausgehend, die eine andere Kalkulation bei Handel und wohl auch Industrie erforderlich macht. Das kann in der Konsequenz zu steigenden Kosten für den Verbraucher führen, führt Goebel weiter aus.

 

Der Gesamtverband Deutscher Holzhandel e.V. (GD Holz) weist darauf hin, dass die aktuelle Rechtslage des BGB seit über 100 Jahren Bestand hat und für Sicherheit im Kaufvertragsrecht sorgt, ebenso für eine klare Abgrenzung von Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag im Unterschied zu einem Werkvertrag. Langjährige und gute Geschäftsbeziehungen zwischen Handwerk und Handel sorgen zudem dafür, dass in diesem Kontext einvernehmliche Lösungen zwischen den Vertragspartnern gefunden werden können, so die Einschätzung des GD Holz.


Eine Änderung der derzeitigen Rechtslage im Kaufvertragsrecht, die den Handel unverschuldet belastet, lehnt der GD Holz daher ab.

 

Berlin, 19. August 2015


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