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31.08.2022rss_feed

Werbung mit Preisnachlässen darf nicht intransparent eingeschränkt werden

Die Wettbewerbszentrale hat erstinstanzlich in einem Verfahren obsiegt, weil eine Rabattwerbung mit 39 % in ALLEN Abteilungen irreführend war, da nicht auf alle Produkte der Rabatt gewährt wurde.


Die Beklagte hatte mit folgendem Text: 39 (r)% In ALLEN Abteilungen geworben, obwohl tatsächlich der Rabatt nicht auf alle angebotenen Artikel der Beklagten gewährt wurde. Das ergab sich aus dem Sternchenhinweis (r). Das Landgericht Nürnberg sah den Unterlassungsanspruch als begründet an, weil der Sternchenhinweis in der Werbung nicht am Blickfang teilgenommen habe. Es führte dazu aus: Selbst wenn außergewöhnlich misstrauische Verbraucher, die mit ähnlicher Werbung bereits schlechte Erfahrungen gemacht haben, das (r) als Fußnote erkennen sollten und folglich damit rechnen, dass im folgenden Text der Werbeaussage eine - möglicherweise auch einschränkende - genauere Definition der rabattierten Artikel erfolgen wird, ist das Auffinden der Auflösung des (r) nicht nur wegen der Platzierung am untersten Rand der Werbung in winziger weißer Schrift auf schwarzem Hintergrund, sondern auch wegen des fehlenden (r) vor der Auflösung erschwert und nur von einzelnen besonders hartnäckigen, detektivisch veranlagten Lesern - aber nicht vom Großteil des angesprochenen Verkehrskreises - zu erwarten.

 

Inhaltlich kommt das Landgericht also bezüglich der Werbung zu dem Ergebnis, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese so verstehen mussten, dass jedenfalls auf alle Produkte der genannten Gruppen und Abteilungen der Rabatt gewährt werde.

 

Das Urteil belegt die strenge Linie der Gerichte, absolut transparente Werbung ohne Übertreibungen ist bei Rabattangeboten mithin ausdrücklich zu empfehlen. (ga)


Foto: © Reinhold Loeffler, Thinkstock

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