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21.02.2024rss_feed

Untersuchungspflicht und Mängelrüge beim Streckengeschäft

Die Eingangsuntersuchungspflicht gilt auch beim Streckengeschäft. Ist der direkt belieferte Käufer ein gewerblicher Kunde trifft ihn die Pflicht aus § 377 HGB unmittelbar. Die evtl. Mängelrüge hat entlang der einzelnen Kaufvertragsverhältnisse zu erfolgen. Das heißt, der gewerbliche Endabnehmer hat die Mängel an den Zwischenhändler anzuzeigen und dieser dann dem Verkäufer.


Werden Falschlieferungen beim Endkunden nicht unmittelbar bemerkt und gerügt, ist eine Reklamation zu einem späteren Zeitpunkt sowohl gegenüber dem Zwischenhändler wie auch im Verhältnis Zwischenhändler – Verkäufer zu spät, da die Ware als genehmigt gilt. Für den Käufer sind daher eine unverzügliche und sachgemäße Wareneingangskontrolle ebenso unerlässlich wie ein Mängelmanagement. Um die gesetzlich sehr strengen Anforderungen in der Praxis abzumildern, kann es im Einzelfall sehr ratsam sein, im jeweiligen Vertrag abweichende Regelungen für die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit zu vereinbaren.


Problematisch kann es werden, wenn die Ware im Streckengeschäft an einen privaten Endkunden geliefert wird. Für private Kunden gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nicht, so dass er Mängel sehr viel später nach dem Auftreten oder Entdecken reklamieren kann, ohne seine Rechte zu verlieren. Für den Händler kann es dann für die eigene Rüge gegenüber dem Lieferanten zu spät werden. Dass der Endkunde den Händler nicht direkt nach Bekanntwerden der Mängel informiert hat, liegt aber im wirtschaftlichen Risiko des Händlers. Die Rechtsprechung vertritt hier eine sehr strenge Linie. Im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten tritt die Fiktion des § 377 HGB ein und die Mängel gelten als genehmigt.


Praxistipp: Vereinbaren Sie also mit Ihren Vorlieferanten in den Fällen, in denen die Ware per Strecke an einen privaten Kunden geht, dass die Rügefrist in einem angemessenen Umfang verlängert wird. (ga)


Foto: © Fotolia.com

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