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13.09.2023rss_feed

Umsatzsteuersatz für Hackschnitzel

In den vergangenen Wochen herrschte am Markt einige Unsicherheit bezüglich des korrekten Umsatzsteuersatzes für die Lieferung von Holzhackschnitzeln. Hierbei stand die Frage im Raum, ob für die Lieferung von Hackschnitzeln der reguläre Umsatzsteuersatz oder der ermäßigte angewendet werden muss


 

Es kursierten zwei Auffassungen zu dem Thema:

  • Unabhängig vom Verwendungszweck ist immer der der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Dies wurde vom Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 04. April 2023 mitgeteilt und im Juli per Schreiben an verschiedene Verbände abermals bestätigt. Demnach unterliegt die Lieferung von Holzhackschnitzel, die in nicht kleiner Menge erfolgt, immer dem ermäßigten USt.-Satz. Nach dieser Verwaltungsauffassung ist es unerheblich, ob eine thermische oder eine stoffliche Verwertung ansteht. Relevant ist einzig die Lieferungsgröße: Als Beispiel wird vom Finanzministerium die Lieferung einer Tonne Holzhackschnitzel als Einstreu für eine Reithalle genannt, die dem ermäßigten Satz unterliege.
  • Demgegenüber stand die Aussage von Unternehmen aus der holzverarbeitenden Industrie, dass eben doch die Frage nach dem Verwendungszweck relevant ist und demnach Hackschnitzellieferungen nur dann ermäßigt besteuert werden dürfen, wenn diese für die thermische Verwertung bestimmt sind. Diese Information beruhe ebenfalls auf einer Aussage des Bundesfinanzministeriums. Unter anderem sei demnach das oben genannte Informationsschreiben an die Verbände widersprüchlich zum vorherigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. April 2023.

 


 

 

Der GD Holz konnte in einem persönlichen Gespräch mit dem Finanzministerium nochmals eine Klarstellung erreichen. In diesem Gespräch hat das Ministerium erneut die Position betont, dass man an einer erleichterten Herangehensweise interessiert ist und sowohl die Inhalte des Schreibens an die Verbände als auch die des ursprünglich in dieser Thematik verfassten Schreibens vom 04. April gelten. Es ist also für Holzhackschnitzel immer der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, solange diese nicht in kleiner Menge erfolgt. Der ermäßigte Satz gilt ebenfalls für Waldhackschnitzel. Der nicht ermäßigte Steuersatz ist somit lediglich noch für Holzhackschnitzel anzuwenden, die in kleinen Mengen verkauft werden, beispielsweise als Sackware für die Gartenpflege im Endverbrauchergeschäft. (js)


Foto: © GD Holz

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