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26.08.2026rss_feed

Umgehungsuntersuchung zu Laubsperrholz aus China: Wo liegen die Risiken für Importeure?

Die von der Europäischen Kommission eingeleitete Anti-Dumping-Circumvention-Investigation (ADCI) richtet sich derzeit gegen Laubsperrholz mit Nadelholz- oder Bambusdeckschichten aus China. Für Importeure stellt sich jedoch die Frage, ob die Untersuchung durch die Kommission auf weitere Ursprünge oder sogar auf andere Produktgruppen ausgeweitet werden könnte.


Ausweitung auf Importe aus anderen Ländern ist grundsätzlich möglich

Die größte Sorge betrifft derzeit nicht nur die unmittelbar von der Untersuchung erfassten chinesischen Importe, sondern auch Auswirkungen auf Lieferketten aus anderen asiatischen Ländern.

Die Anti-Dumping-Grundverordnung (ADGVO) sieht ausdrücklich vor, dass Maßnahmen auf Einfuhren aus Drittländern ausgedehnt werden können, wenn festgestellt wird, dass bestehende Antidumpingmaßnahmen umgangen werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Waren chinesischen Ursprungs nach Einführung von Antidumpingzöllen über andere Länder in die Europäische Union gelangen.

Entscheidend ist dabei nicht allein das Ursprungsland der Ausfuhr, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im jeweiligen Land. Vereinfacht gesagt: Wird Ware lediglich geringfügig bearbeitet oder umetikettiert und anschließend über ein Drittland in die EU geliefert, wird die Kommission darin sicherlich eine Umgehung bestehender Maßnahmen sehen.

Die ADGVO enthält hierfür konkrete Kriterien. Von besonderer Bedeutung sind dabei der Anteil der Vormaterialien, die aus einem bereits von ADZ erfassten Land stammen (>60%) sowie die im Drittland geschaffene Wertschöpfungsgrenze (<25%).

Importeure mit Lieferketten über Vietnam oder andere asiatische Standorte sollten daher sorgfältig prüfen, in welchem Umfang dort tatsächlich eine eigenständige Produktion erfolgt.

Hersteller müssen selbst aktiv werden

Die Verordnung sieht zudem die Möglichkeit vor, von einer Ausweitung möglicher Maßnahmen ausgenommen zu werden. Dazu müssen die betroffenen Hersteller jedoch selbst tätig werden und gegenüber der Kommission nachweisen, dass keine Umgehung vorliegt.

In der Praxis bedeutet dies regelmäßig den Nachweis, dass

  • eine echte Produktion im betreffenden Land erfolgt,
  • die Produktionsstrukturen bereits vor Einleitung des Verfahrens bestanden haben und
  • keine Dumping- oder Umgehungspraktiken vorliegen.

Nach unserer Einschätzung sollten europäische Importeure ihre Lieferanten frühzeitig auf diese Möglichkeit aufmerksam machen und sie zu einer aktiven Beteiligung am Verfahren bewegen. Erfahrungsgemäß zeigt die Kommission wenig Bereitschaft, fehlende Informationen zugunsten nicht kooperierender Unternehmen begünstigend im Verfahren zu berücksichtigen.


Reines Nadelsperrholz derzeit nicht vom Verfahren erfasst

Weiterhin wichtig ist die Klarstellung, dass die HS-Codes 4412 39 00 10 und 4412 39 00 90 derzeit nicht zum Untersuchungsgegenstand gehören. Diese Positionen beziehen sich auf Sperrholz, das ausschließlich aus Nadelholzlagen besteht

Aktuell besteht daher kein unmittelbares Risiko, dass reines Nadelsperrholz aufgrund der laufenden ADCI ebenfalls von Maßnahmen erfasst wird. Nach unserer vorläufigen Einschätzung bietet Artikel 13 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung hierfür keine naheliegende Rechtsgrundlage. In einem der Kommission vorliegenden Schreiben wird seitens der Antragsteller hierauf allerdings bereits verwiesen. Reines Nadelsperrholz stellt jedoch ein anderes Produkt dar. Sollte die Kommission künftig Maßnahmen gegen solche Produkte prüfen wollen, wäre nach unserer Einschätzung eher ein separates Antidumpingverfahren erforderlich, in dem zunächst Dumping und Schädigung der europäischen Industrie für diese Produktgruppe nachgewiesen werden müssten, und eine Ausweitung der jetzigen ADCI ist eher unwahrscheinlich.

Ob allerdings ein weiteres AD-Verfahren auf ebendiese Produkte ansteht, ist dann womöglich nur noch eine Wann-Frage.

Für Importeure lautet die Empfehlung jetzt,

  • betroffene Hersteller zur aktiven Beteiligung am Verfahren zu veranlassen und
  • Lieferketten und Ursprungsnachweise sorgfältig zu überprüfen,
  • Produktionsprozesse bei Lieferanten nachvollziehbar zu dokumentieren,
  • neue Beschaffungsmodelle über Drittstaaten kritisch auf ihre zoll- und handelspolitischen Risiken zu prüfen.

 

Der GD Holz verfolgt das Verfahren eng, steht hierzu im Austausch mit europäischen Partnerverbänden und spezialisierten Rechtsberatern und wird sich gegenüber der Europäischen Kommission für einen vertieften Dialog über die möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Marktteilnehmer einsetzen. (nop)


Foto © Fotolia.com

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