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19.08.2026rss_feed

PPWR: Konformitätserklärung und Lieferanteninformation – wofür braucht der Holzhandel das und was ist der Unterschied?

In einer zurückliegenden Ausgabe des Newsletters hatten wir eine Konformitätserklärung zur Nutzung durch unsere Mitgliedsunternehmen als Muster herausgegeben. Diese haben wir nun etwas angepasst und die Hilfestellung zur PPWR um ein weiteres Dokument ergänzt.


Zunächst waren wir davon ausgegangen, dass Holzhändler und Holzimporteure immer eine Konformitätserklärung (KE) abgeben müssen, wenn sie selber Verpackungen herstellen oder in Verkehr bringen. Eine genauere Betrachtung der PPWR-Leitlinien und kürzlich überarbeiteten FAQ der Kommission zeigt allerdings, dass hier genauer zwischen den verschiedenen Rollen in der Lieferkette unterschieden wird.


Für die Konformität einer Verpackung oder eines Verpackungsbestandteils ist grundsätzlich der jeweilige Erzeuger bzw. Hersteller verantwortlich. Dieser muss die erforderliche technische Dokumentation vorhalten und eine EU-Konformitätserklärung erstellen. Die Hersteller von Verpackungsmaterialien und Verpackungskomponenten müssen dem jeweils nachgelagerten Wirtschaftsakteur die Informationen zur Verfügung stellen, die für dessen Konformitätsbewertung erforderlich sind. Dies kann beispielsweise Folien, Umreifungsbänder oder Kantenschutzelemente betreffen.

Für Holzhändler umso wichtiger ist hingegen eine Lieferanteninformation des durch sie selbst gelieferten Materials notwendig, um selber den Dokumentationspflichten gem. PPWR nachzukommen und sie auch beim Kunden zu ermöglichen. Insbesondere (aber nicht ausschließlich!) dann, wenn aus dem gelieferten Material später eine Verpackung erzeugt werden könnte und der Produzent dieser Verpackung eine eigene KE erstellen muss – dann ist er auf die Informationen aus dieser Lieferanteninformation angewiesen. Wir haben Ihnen ein Muster vorbereitet.


Der gewerbliche Kunde wird also Informationen zur Verpackung benötigen und abrufen. Die PPWR schreibt aber nach aktuellem Stand nicht vor, dass diese Informationen zwingend auf dem Lieferschein oder der Rechnung stehen müssen – vielmehr geht es darum, dass die Informationen grundsätzlich vorhanden sind, also in etwa vergleichbar mit einem technischen Datenblatt.

Die Konformitätserklärung ist eine rechtliche Erklärung des Erzeugers vom Verpackungsmaterial oder einer fertigen Verpackung, wohingegen die Lieferanteninformation dazu dient, Informationen weiterzugeben und so eine spätere KE zu ermöglichen.

(nop)


Foto © „KI-generiert“

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