Pflanzenschutzdienste der Länder informieren zur Registrierungspflicht
Bereits seit Anfang 2023 bestehen für Holzhändler leicht strengere Registrierungspflichten im Bereich des Pflanzenschutzes, wenn Holz für Holzverpackungen gehandelt wird. Hintergrund ist, dass die nationalen Pflanzenschutzdienste der EU-Länder vermehrt Probleme festgestellt hatten, hinsichtlich nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Holzes.
Mitunter gab es auch Beschwerden ausländischer Handelspartner bzw. durch deren Behörden, dass dort im Hafen Befall durch Schadinsekten an Holzverpackungsmaterial festgestellt wurde, teils lebend. Dann kontaktiert die Behörde des Zielhafens die Behörden des Versendelandes mit der Bitte um Nachprüfung der Behandlungskette, da invasive Schädlinge im internationalen Handel heutzutage ein großes und größer werdendes Problem darstellen.
Die wichtigste Änderung, die sich aus der geänderten Verordnung ergibt, ist die, dass Händler, die behandeltes, aber nicht mit ISPM-15-Kennzeichen versehenes Holz handeln, sich nun auch bei der zuständigen Pflanzenschutzbehörde registrieren lassen müssen. Zuvor war die Registrierungspflicht oft auf Produzenten von Holz für Verpackungszwecke, Behandler desselben oder Hersteller von Holzverpackungen beschränkt.
Einzig ein Händler, der markierte Ware handelt, muss nicht selber registriert sein, die anderen Fälle erfordern alle eine Registrierungspflicht bei der lokalen Pflanzenschutzbehörde (Händler handelt behandelte, aber unmarkierte Ware / Händler handelt unmarkierte, aber behandelte Ware und bringt Markierung an / Händler ist gleichzeitig auch Behandler, stellt Ware her und bringt Markierung an).
Die Registrierung erfolgt bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in der Regel ist das der Pflanzenschutzdienst. Eine Übersicht aller bundesweiten Behörden finden Sie hier
(nop)
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