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05.08.2026rss_feed

EU-Formaldehyd-Grenzwert tritt morgen in Kraft – Marktaufsicht könnte bei importierten Fertigprodukten an Grenzen kommen

Die von der EU-Kommission Mitte Juli 2023 festgelegten neuen Grenzwerte für Formaldehyd-Emissionen aus Holzwerkstoffen und daraus hergestellten Produkten sind ab 6. August 2026 in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen einzuhalten.


Unternehmen, die derartige Produkte in den insgesamt 30 Ländern vermarkten wollen, müssen durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der neuen Grenzwerte sicherstellen.

Über die von der EU-Kommission am 14. Juli 2023 verabschiedete Durchführungsverordnung (EU) 2023/1464 wurde der Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 in Bezug auf Formaldehyd geändert. Für Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Produkte gilt damit künftig ein über eine Prüfkammer ermittelter Grenzwert von 0,062 mg/m³ bzw. 0,05 ppm – die Hälfte, der in mehreren europäischen Ländern seit längerer Zeit der vorgeschriebenen Emissionsklasse E1 entspricht.

Für andere Produkte wie zum Beispiel Textilien, Leder, Kunststoffe, Baumaterialien oder elektronische Produkte beträgt der neue Grenzwert 0,080 mg/m³. Die Durchführungsverordnung ist am 6. August 2023 in Kraft getreten, seither lief eine auf 36 Monate festgelegten Übergangsfrist (wir berichteten).


Deutscher Alleingang endet nunmehr

Deutschland hatte den niedrigeren Formaldehyd-Emissionswert für Holzwerkstoffe über eine in der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsVO) vorgenommene Änderung der Formaldehyd-Prüfmethodik bereits zum 1. Januar 2020 eingeführt. Diese deutsche E05-Regelung wird mit dem Ende der Übergangsfrist für den neuen europäischen Formaldehyd-Standard erlöschen. Eine entsprechende Gesetzesänderung wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 43 vom 15. Februar 2024 veröffentlicht.

Damit endet der deutsche Sonderweg, der anfänglich von Holzwerkstoff-Herstellern und Verbänden aus anderen Ländern heftig kritisiert worden war. Künftig gilt in der gesamten EU ein einheitlicher und verbindlicher Emissionsstandard. Dieser Standard muss von allen ab 6. August vermarkteten Produkten eingehalten werden. Der Stichtag gilt damit nicht nur für neu hergestellte Produkte, sondern auch für aus dem Lager gelieferte Produkte.

Die auf dem deutschen Markt aktiven Holzwerkstoff-Hersteller hatten ihre Produktion zum Teil bereits vor Änderung der ChemVerbotsVO auf die anfänglich als E05 bezeichneten Werte umgestellt. Die meisten mitteleuropäischen Produzenten waren in den folgenden Jahren schrittweise nachgefolgt. In anderen Regionen wurden bis zuletzt noch E1-Holzwerkstoffe hergestellt, die ab dem 6. August weder als Platte noch als Teil von Fertigprodukten wie zum Beispiel Möbeln oder Innenausbau-Produkten vermarktet werden dürfen.


Wie reagieren Importeure und Europa?

Außerhalb Europas gibt es vereinzelt sogar noch E2-Platten. Beim Import in die EU müssen Inverkehrbringer oder Vermarkter sicherstellen, dass die in Fertigprodukten verarbeiteten Holzwerkstoffe REACH-konform sind. Eine separate Prüfung von Fertigprodukten ist nicht vorgeschrieben. Nach Einschätzungen von Prüfinstituten und Verbänden dürfte der Nachweis für die europäische Möbelindustrie relativ einfach zu führen sein. Kritischer ist die Situation bei importierten Holzwerkstoffen und Möbeln. Eine Prüfung der REACH-Konformität könnte aufgrund von unklaren Zuständigkeiten und nicht ausreichenden Kapazitäten bei der Marktaufsicht bzw. Marktüberwachung schwierig werden.

Unterschiedliche Importwege sorgen für zusätzliche Probleme. Bei Containerlieferungen ist eine Kontrolle einfacher zu organisieren als bei individuellen Paketlieferungen von Internet-Plattformen, die in immer stärkerem Umfang auch Möbel und Innenausbauprodukte vermarkten.

 

zel

 

Quelle: EUWID


Foto: © iStock.com

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