Die Internetportale des GD Holz

Mit einem Klick zum richtigen Thema

30.08.2022rss_feed

Verjährungszeit beginnt von vorne, wenn der Mangel anerkannt wird

Ist das Produkt mangelhaft, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte innerhalb der jeweiligen zwei oder fünfjährigen Verjährungszeiten zu. Kommt es zu einer Reklamation und wird der Mangel anerkannt und die Ware nachgebessert oder nachgeliefert, so beginnt die Verjährung von Neuem an zu laufen.


Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass bei anerkannten Mängeln die Verjährungszeiten für erbrachte Nacherfüllungsleistungen von vorne anfangen zu laufen. Darüber hinaus genügt es nach der Rechtsprechung für eine weitere Haftung bei einem möglichen neuen Schadenseintritt, dass nur die Symptome der erneut aufgetretenen Mängel mit denen der anerkannten Mängel im äußeren Erscheinungsbild übereinstimmen. Ob die identischen Symptome tatsächlich auf identischen technischen Ursachen beruhen, ist unerheblich.

Das bedeutet: Zeigt sich einige Zeit später erneut ein gleiches Schadensbild, kann der Kunde wieder reklamieren, ohne dass es darauf ankommt, ob der Mangel dieselbe Ursache hat wie beim ersten Mal.

Deshalb ist es aus Handelssicht so wichtig darauf zu achten, dass gegenüber dem Vorlieferanten dieselben Verjährungszeiten gelten. Die Haftungsfalle kann immer dann zuschnappen, wenn die Nacherfüllungen des Vorlieferanten mit dem Hinweis erfolgten, dass sie aus Kulanz oder ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung seien. In diesen Formulierungen ist gerade kein Anerkenntnis des Mangels zu sehen, so dass die Verjährung gegenüber dem Vorlieferanten nicht von Neuem beginnt, sondern die Gewährleistungszeit dann mit Ablauf der zwei oder fünf Jahre nach ursprünglichen Vertragsschluss endet. (ga)