Die Internetportale des GD Holz

Mit einem Klick zum richtigen Thema

07.05.2025rss_feed

EUDR: Neuigkeiten zum Thema Re-Import

Die EU-Kommission hat bisher gefordert, dass bei Importen von Holz, das zuvor aus der EU exportiert wurde, umfangreiche Prüfungen durchgeführt werden sollen. Nach anhaltenden Protesten durch den GD Holz gibt es hier nun erhebliche Vereinfachungen, die auch für den Holzexport relevant sind.


Bisher hat die EU-Kommission die EUDR so ausgelegt, dass bei Re-Importen (z. B. Export von Rundholz aus der EU und Weiterverarbeitung zu Parkett in einem Drittland) die EUDR genauso wie bei normalen Importen erfüllt werden muss. Dies hätte bedeutet, dass Koordinaten europäischer Waldbesitzer beschafft und geprüft werden müssen. Der GD Holz hat diese Einschätzung von Anfang an nicht akzeptiert und sich in Brüssel für eine einfachere Handhabung eingesetzt. Nach wiederholten Gesprächen mit der Kommission wurden wir Ende letzten Jahres gebeten, einen Alternativvorschlag zu machen. Dieser wurde nun vollumfänglich in der neuesten Version der EU-FAQs in Frage 5.4 übernommen:


Ein Re-Import von Produkten, für die beim Export bereits eine Sorgfaltserklärung (SE) abgegeben wurde, wird wie ein Einkauf innerhalb der EU bewertet. Hier die Details:


  • KMU-Importeure müssen keine Prüfungen durchführen und keine SE abgeben. Sie können die Referenznummern der beim Export aus der EU abgegebenen SE(s) beim Import an den Zoll weitergeben.
  • Nicht-KMU-Importeure müssen feststellen, dass die EUDR erfüllt wurde. Dafür reicht es aus, wenn die Gültigkeit der vorhandenen Referenznummer(n) geprüft wird (siehe Newsletterartikel vom 23.04.2025). Auf Basis der Referenznummern der beim Export aus der EU abgegebenen SE(s) muss das nicht-KMU eine SE abgeben und deren Referenznummer an den Zoll weitergeben.
  • Da beim Re-Import nur Referenznummern und Prüfnummern nötig sind, müssen beim vorgelagerten Export keine zusätzlichen Daten weitergegeben werden. Dies betrifft insbesondere Geokoordinaten, die derzeit von einigen Kunden in Drittländern (z. B. China, Vietnam, Schweiz) gefordert werden.

  • Falls in einem Produkt sowohl Bestandteile mit Referenznummer als auch ohne Referenznummer enthalten sind, muss beim Import für die Bestandteile, für die die EUDR noch nicht erfüllt wurde, ein Sorgfaltspflichtsystem angewandt und eine SE abgegeben werden (gilt auch für KMU-Importeure).
  • Bei Re-Importen von Produkten, die vor dem 30.12.2025 aus der EU exportiert wurden, wird es eine Platzhalter-Referenznummer geben. Diese kann dann für die Zollanmeldung verwendet werden. Exporteure müssen bei Exporten bis 30.12.2025 keinerlei Daten an ihre Kunden weitergeben, da diese beim Re-Import nicht benötigt werden.

Der GD Holz wird sich auch weiterhin in Brüssel, Berlin und Bonn für eine unternehmensfreundliche Umsetzung der EUDR einsetzen. Dieses Beispiel zeigt, dass hier durchaus Erfolge erzielt werden können (fk).


Foto © EUDR

Foto © EUDR


Jürgen Schmidt
07.05.2025 15:15
Test