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30.05.2025rss_feed

EUDR-Länderbewertung veröffentlicht

Die EU-Kommission hat kürzlich die seit langem erwartete Liste mit der Risikoeinstufung der Länder veröffentlicht. Alle von der EUDR betroffenen Branchen sind vom Inhalt der Liste sehr überrascht, da die Einschätzungen der EU deutlich weniger streng ausfallen als erwartet.


Die komplette Liste finden Sie hier: green-forum.ec.europa.eu/deforestation-regulation-implementation/eudr-cooperation-and-partnerships/country-classification-list_en. Da das Format dieser Liste nicht wirklich brauchbar ist, haben wir eine aufbereitete Version im Bürokratieguide hochgeladen. Die offizielle Verordnung zur Risikoeinstufung nebst Methodologie finden Sie hier: environment.ec.europa.eu/publications/commission-implementing-regulation-laying-down-rules-application-deforestation-regulation_en.


Aus fachlicher Sicht halten wir die Länderbewertung teilweise für zweifelhaft, aus Handelssicht ist diese aber sehr zu begrüßen. Wir prüfen derzeit die praktischen Auswirkungen der Risikoeinstufungen. Hier eine Zusammenfassung unseres aktuellen Kenntnisstandes:

  • Alle Länder weltweit wurden in die Kategorien geringes Risiko, normales Risiko und hohes Risiko (bzw. low, standard, high risk) eingeteilt.
  • Je nach Risikoeinstufung des Landes des Holzeinschlags gibt es Mindestprüfquoten für die zuständigen Behörden. Bei Waren aus Ländern mit geringem Risiko müssen mindestens 1% der betroffenen Importeure jährlich von der Behörde geprüft werden, bei normalem Risiko mindestens 3%. Bei Holz, das in Ländern mit hohem Risiko eingeschlagen wurde, müssen sowohl 9% der Importeure als auch 9% der Menge der relevanten Erzeugnisse geprüft werden.
  • Gemäß Artikel 13 der EUDR darf beim Inverkehrbringen von Holz, das in einem Land mit geringem Risiko gemäß EU-Länderbewertung eingeschlagen wurde, eine sog. vereinfachte Sorgfaltspflicht angewandt werden. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Sorgfaltspflichtsystems lediglich die Informationssammlung gemäß Artikel 9 EUDR erforderlich ist. Auf Risikobewertung und Risikominderung gemäß EUDR Artikeln 10 und 11 kann in solchen Fällen verzichtet werden. Da die Informationssammlung der mit Abstand aufwändigste Teil des Sorgfaltspflichtsystems ist, ist trotz vereinfachter Sorgfaltspflicht ein erheblicher Aufwand nötig, um Geokoordinaten, Legalitätsnachweise usw. zu beschaffen.

  • Es muss bei der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht sichergestellt werden, dass kein Holz aus anderen Quellen in der Lieferung enthalten ist. Die zuständigen Behörden können bei einem Importeur Nachweise anfordern, die beweisen, dass die EUDR nicht umgangen wurde und das Holz wirklich in dem angegebenen Land mit geringem Entwaldungsrisiko eingeschlagen wurde.
  • 140 Länder werden als geringes Risiko eingestuft, 50 mit normalem Risiko und vier mit hohem Risiko.
  • Bei den Ländern mit hohem Risiko handelt es sich um Russland, Belarus, Nordkorea und Myanmar. Hier sind nicht Entwaldung oder Waldschädigung, sondern bestehende EU-Sanktionen Grund für die Einstufung.
  • Bei der Risikoeinstufung betrachtet die EU nur Aspekte mit Bezug zu Entwaldung und Waldschädigung. Illegaler Einschlag wird hierfür nicht berücksichtigt. Dies führt dazu, dass einige Länder, die hinsichtlich EUTR von den Behörden sehr kritisch eingeschätzt werden, nun ein geringes Risiko haben. Dies könnte dazu führen, dass sich bei einzelnen Ländern im Vergleich zur EUTR sogar Vereinfachungen ergeben.
  • Bemerkenswerte Länder, aus denen ein Import aktuell nur mit umfangreichen Risikominderungsmaßnahmen möglich ist, die nun aber mit geringem Risiko bewertet werden, sind z. B. die Zentralafrikanische Republik, die Republik Kongo, Gabun, Kasachstan, Madagaskar, Papua Neuguinea, Südsudan oder die Ukraine.

 


Der GD Holz ist aktuell mit den zuständigen Behörden im Austausch und prüft die praktischen Auswirkungen der Ländereinstufungen (fk).


Foto: © EUDR

Foto: © EUDR