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01.08.2023rss_feed

EUDR: Handhabung von Altbeständen

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ist am 29.6.2023 in Kraft getreten. Ab dem 30.12.2024 muss die neue Verordnung im Holzhandel angewandt werden. Wie ist aber mit Altbeständen, also Holz, dass vor dem 29.6.2023 eingeschlagen wurde, umzugehen? Hier gibt es spezielle Regelungen, die im Folgenden erläutert werden.


Laut Artikel 1 Absatz 2 gilt die EUDR nicht für Waren, die vor dem 29.6.2023 erzeugt wurden. Im Holzbereich gibt es jedoch eine Sonderregel:

Für Holz, das nachweislich vor dem 29.6.2023 in einem Drittland eingeschlagen wurde und ab dem 30.12.2024 in die EU importiert wird, gilt laut Artikel 37 die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) für weitere drei Jahre, also bis einschließlich 30.12.2027. Wenn das Holz vor dem 29.6.2023 eingeschlagen wurde und ab dem 31.12.2027 zum ersten Mal in der EU in Verkehr gebracht wird, gelten die Regeln der EUDR. Dies bedeutet unter anderem, dass ab dann die Geokoordinaten der Fläche, von der das Holz stammt, beim Import benötigt werden. Ab 2028 wird es also schwieriger werden, Altbestände in die EU zu importieren.

Wichtig ist jedoch, dass diese Ausnahme von der Ausnahme nur für Produkte gilt, die ab dem 31. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden (Artikel 37 Absatz 3). Inverkehrbringen ist in der EUDR definiert als die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt. Dies bedeutet also, dass Holz, das vor dem 29.6.2023 bereits zum ersten Mal in der EU in Verkehr gebracht wurde (egal ob durch Import oder Holzeinschlag in der EU), nicht unter die EUDR fällt. Für Holz, dass bereits vor dem 29.6.2023 auf Lager war, sind also auch für Handel und Export ab 2028 keine Sorgfaltserklärungen oder Geokoordinaten nötig. Wir gehen aber davon aus, dass ein Nachweis nötig ist, der das Inverkehrbringen der Ware vor dem Stichtag bestätigt.


Der vorherige Absatz gilt auch für Ware aus Drittstaaten mit Holzeinschlag vor dem 29.6.2023 und Inverkehrbringen in der EU ab 30.12.2024 bis einschließlich 30.12.2027. Da auch diese Ware bereits vor dem 31.12.2027 zum ersten Mal in der EU in Verkehr gebracht wurde, muss bei Handel oder Export ab 2028 die EUDR nicht angewandt werden, es sind also keine Geokoordinaten etc. nötig.

Als problematisch könnte sich Holz erweisen, das ab 29.6.2023 eingeschlagen und bis einschließlich 29.12.2024 zum ersten Mal in der EU in Verkehr gebracht wird (egal ob Holzeinschlag in der EU oder Import). Hier gilt für das Inverkehrbringen die EUTR. Wenn dieses Holz aber ab dem 30.12.2024 in der EU gehandelt oder aus der EU exportiert wird, gilt die EUDR. Laut aktuellem Stand bedeutet dies, dass große Firmen in der Lieferkette oder Exporteure ab diesem Datum Sorgfaltspflichterklärungen abgeben müssen, für die unter anderem die Geokoordinaten der Einschlagsfläche(n) nötig sind. Liegen diese Daten nicht vor, kann das Holz gegebenenfalls nicht EUDR-konform weiterverkauft werden. Es ist also zu empfehlen, sich für entsprechende Produkte bereits jetzt um die nötigen Informationen zu kümmern.

Wir haben in Bonn und Brüssel bereits um Klarstellung gebeten, wie solche Produkte zukünftig zu handhaben sind, aber noch keine Rückmeldung erhalten. Sobald es hier Neuigkeiten gibt, werden wir Sie informieren (fk)

Hinweis: dieser Artikel wurde auch im Holz-Zentralblatt vom 28.7.2023 veröffentlicht


Tabelle Handhabung Von Altbeständen Fk
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