EU-Kommission veröffentlicht Vereinfachungsvorschläge
für die EUDR
Kürzlich hat die EU-Kommission mehrere Dokumente veröffentlicht, die weitere Vereinfachungen der EUDR enthalten sollen. Eine Zusammenfassung der aktuellen Lage finden Sie hier:
Ende 2025 wurde die EUDR überarbeitet und um ein Jahr verschoben. Wichtigste Neuerung war damals, dass die umfangreichen Sorgfaltspflichten der EUDR im Wesentlichen nur noch für Importeure gelten. Händler der nachgelagerten Lieferkette wurden weitgehend von der Verordnung ausgenommen. Zudem wurde die EU-Kommission verpflichtet, bis 30.4.2026 eine sog. Simplification Review
für die EUDR zu veröffentlichen, in der die bereits erfolgten Vereinfachungen analysiert und ggf. weitere Vereinfachungsvorschläge gemacht werden sollen. Am vergangenen Donnerstag und Montag wurden nun die Simplification Review, ein neues FAQ, ein überarbeiteter Leitfaden sowie ein delegierter Rechtsakt zum Anwendungsbereich der EUDR veröffentlicht. Hier eine Zusammenfassung aller relevanten Neuigkeiten, die sich auf den insgesamt 216 Seiten finden ließen:
Simplification Review:
- Die EU-Kommission geht davon aus, dass die bereits erfolgten Vereinfachungen eine Kostenreduzierung von 75% für die betroffenen Unternehmen bedeuten (im Vergleich zur ursprünglichen Version der EUDR). Für Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette ist dies zutreffend, für Importeure wurde aber so gut wie nichts vereinfacht.
- Das EU-Informationssystem (System zur Abgabe von Sorgfaltserklärungen) wird derzeit überarbeitet. Ursprünglich war eine Fertigstellung Mitte April angekündigt, jetzt ist die Öffnung des Systems für Juni geplant.
- Die Kommission ruft die zuständigen Behörden dazu auf, sich bei Prüfungen insbesondere auf Importeure zu konzentrieren und weniger auf nachgelagerte Unternehmen.
- Es soll möglich sein, dass Importeure mehrere Referenznummern zu einer neuen Referenznummer zusammen fassen.
- Die Kommission wird Informationen zu relevanten Gesetzen in den Ländern des Holzeinschlags sowie zu Zertifizierungssystemen veröffentlichen. Die von GD Holz und Bundeslandwirtschaftsministerium geforderten Informationen darüber, welche Dokumente in welchem Fall beschafft werden müssen, werden nicht erwähnt. Aus Sicht des GD Holz bringt ein Verzeichnis mit gültigen Rechtsvorschriften nichts. Diese Informationen sind bereits online verfügbar.
FAQ:
Am vergangenen Donnerstag wurde die mittlerweile 5. Version der FAQs zur EUDR veröffentlicht. Einige Punkte sind neu hinzugekommen oder überarbeitet worden. Bei vielen der Punkte, die mit Updated
überschrieben sind, handelt es sich aber nur um minimale redaktionelle Änderungen (z. B. wurde Regulation
durch EUDR
ersetzt). Zusammengefasst gibt es auf 95 Seiten Text kaum relevante Änderungen. Folgende Punkte sind erwähnenswert:
- Falls Zolltarifnummern im Laufe der Zeit angepasst werden und damit nicht mehr im Anwendungsbereich der EUDR stehen, fallen die entsprechenden Produkte trotzdem weiterhin unter die EUDR.
- Händler, die exportieren, sind grundsätzlich als nachgelagerte Marktteilnehmer definiert. Diese müssen beim Export keine Prüfungen durchführen und keine Sorgfaltserklärungen abgeben oder Referenznummern weitergeben.
- Bereits länger bekannt war, dass nachgelagerte Unternehmen (Firmen, die nicht selbst importieren/Holz ernten) keine Prüfungen durchführen und keine Daten weitergeben müssen. Sie müssen lediglich dokumentieren, von wem Ware gekauft und an wen Ware verkauft wurde. Zudem müssen sie, falls sie von Importeuren oder Waldbesitzern kaufen, eine Referenznummer erhalten und abspeichern. Nun wurde klargestellt, dass es dafür ausreichend ist, die Nummern beim Einkauf zuordnen zu können (z. B. indem der Lieferant diese auf die Rechnung druckt). Es ist aber nicht erforderlich nachzuvollziehen, an wen welche Referenznummer verkauft wurde.
- Importeure und Waldbesitzer müssen nur Referenznummern (RN) weitergeben, nicht aber die dazugehörigen Prüfnummern (PN). Anhand der RN allein soll der Kunde in der Lage sein, zu prüfen, ob die dazugehörige Sorgfaltserklärung existiert. Die Weitergabe der PN ist freiwillig. Anhand der Kombination aus RN und PN könnte der Kunde auch den Inhalt der Sorgfaltserklärung prüfen. Diese Prüfung ist aber freiwillig und in der Praxis nur in absoluten Ausnahmefällen nötig.
- Falls nachgelagerte große Unternehmen begründete Informationen über Verstöße gegen die EUDR durch Vorlieferanten erhalten (sog.
begründete Bedenken
), müssen sie diesen nachgehen. Falls das Unternehmen von seinen Lieferanten keine entsprechenden Informationen erhält, ist es ausreichend, wenn das Unternehmen alle relevanten Informationen an die zuständige Behörde weitergibt. Es gibt keine Verpflichtung, proaktiv zusätzliche Informationen von Lieferanten anzufordern. Lieferanten müssen keinerlei Informationen weitergeben (mit der Ausnahme von Referenznummern, falls es sich um einen Importeur handelt). - Unternehmen, die Holz importieren und die dieses Holz anschließend weiterverarbeiten (=Änderung der ersten vier Ziffern der Zolltarifnummer), gelten sowohl als Marktteilnehmer als auch als nachgelagerte Marktteilnehmer. Dies bedeutet, dass sie für dieses Holz keine Referenznummern an ihre Kunden weitergeben müssen.
- Für die Feststellung, ob ein Unternehmen unter die verlängerte Übergangsfrist für kleine Unternehmen fällt, gilt der 31.12.2024 als Stichtag. Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt die Kriterien eines kleinen Unternehmens nicht überschritten haben, müssen die EUDR erst ab 30.06.2027 umsetzen. Wichtig ist dabei, dass dies nur für Produkte gilt, die nicht von der EUTR betroffen waren (insb. Zolltarifnummer 4421).
- Nachgelagerte Unternehmen können keine Sorgfaltserklärungen mehr abgeben, auch wenn sie das wollen.
- Die für die EUDR relevanten Größenklassen (kleines, mittleres oder großes Unternehmen) ändern sich, wenn sich die Kennwerte des Unternehmens verändern. Dafür ist aber erforderlich, dass die entsprechenden Grenzwerte an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- bzw. unterschritten werden.
- Beim Import aus Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko gemäß EU-Länderbewertung müssen nur Informationen gesammelt und keine Risikobewertung oder -minderung angewandt werden. Nun wurde klargestellt, dass es für die Entwaldungsprüfung beim Import aus solchen Ländern ausreicht, wenn plausible Koordinaten gesammelt werden. Es ist nicht erforderlich, die Entwaldung beispielsweise anhand von Satellitenbildern zu überprüfen. Dies betrifft z. B. Importe aus den USA, Kanada, Ghana, Gabun, China und Indien. Aus Sicht des GD Holz ist dies die einzige echte neue Vereinfachung, die die EU-Kommission veröffentlicht hat.
- Für den Re-Import von EU-Holz reicht es aus, wenn die Lieferkette ab Export aus der EU nachgewiesen werden kann (bereits bekannt). Für den Import wird es dann eine
Platzhalter-Referenznummer
geben. Beim Export aus der EU müssen demzufolge keine Referenznummern oder sonstige Informationen weitergegeben werden, um einen späteren Re-Import in die EU zu ermöglichen.
Delegierter Rechtsakt zum Anwendungsbereich der EUDR:
Die EU-Kommission plant bereits seit über einem Jahr, den Anwendungsbereich der EUDR zu überarbeiten. Im Holzbereich gibt es redaktionelle Änderungen, inhaltlich ändert sich aber nichts an den betroffenen Produkten (im Gegensatz zu Leder, das ausgenommen werden soll, und diversen Palmöl-Derivaten, deren Aufnahme geplant ist). Es wird klargestellt, dass Recycling-Material sowie Nicht-Holz-Produkte (z. B. Bambus) von der EUDR ausgenommen sind, vorausgesetzt, entsprechende Nachweise liegen vor. Relevant ist, dass Muster zukünftig von der EUDR ausgenommen sein sollen, wenn diese ausschließlich als solche bestimmt sind und nicht weiterverkauft werden. Wann diese Änderungen offiziell angenommen werden, ist derzeit noch unklar.
Leitfaden:
Es wurde zusätzlich ein überarbeiteter Leitfaden zur Umsetzung der EUDR veröffentlicht. Dieser enthält einige redaktionelle Änderungen und Ergänzungen, aber nichts, was nicht bereits bekannt wäre.
Die entsprechende Pressemitteilung der EU-Kommission finden Sie hier: ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_26_941
Dort verlinkt finden Sie alle von der Kommission veröffentlichten Dokumente.
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Das Team des GD Holz wertet alle neuen Informationen derzeit aus. Basierend darauf werden in den nächsten Wochen unser Kundenanschreiben, das ETTF-Lieferantenanschreiben sowie unser digitales Sorgfaltspflichtsystem (EUDR-Assistant) überarbeitet. Zudem werden wir unser GD Holz EUDR-FAQ anpassen, mit dem Sie dann einen Überblick über die aktuell für Ihr Unternehmen geltenden Regelungen erhalten.
Zusätzlich bereiten wir derzeit neue Webinare zur Umsetzung der EUDR für Importeure und für Händler vor. Außerdem wird es weitere Termine zur Anwendung unseres EUDR-Assistants geben, in denen alle neuen Funktionen der Software vorgestellt werden. Über alle Neuigkeiten, überarbeitete Dokumente und neue Termine werden wir Sie im Newsletter informieren.
An diesem Freitag wird ein Team des GD Holz an der nächsten Sitzung der EU-Multistakeholder-Plattform der EU-Kommission in Brüssel teilnehmen. Dort werden wir unserem Unmut über diese in der Praxis geradezu lächerliche Vereinfachung
der EUDR Luft machen sowie erneut umfangreiche Änderungen der EUDR fordern. (fk)

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