Die Internetportale des GD Holz

Mit einem Klick zum richtigen Thema

22.10.2025rss_feed

EU-Kommission veröffentlicht Änderungsvorschläge für die EUDR

Die Kommission hat gestern Nachmittag einen Vorschlag mit Änderungsvorschlägen zur EUDR veröffentlicht. Eine Verschiebung soll es nur für kleine Unternehmen geben, und auch sonst ist der Kommissionsvorschlag eher eine Verschlimmbesserung. Hier die Details:



Hier eine grobe Übersicht über die aktuelle Lage:

  • Es handelt sich um einen Verordnungsvorschlag. Diesem müssen Rat und Parlament noch zustimmen. Es ist möglich, dass in diesem Zuge nochmal Änderungen von Rat oder Parlament vorgeschlagen werden. Auch ist es theoretisch möglich, dass die drei Gremien sich nicht einigen können, dann gibt es keine Änderungen (gilt als unwahrscheinlich).
  • Entgegen der ursprünglichen Ankündigung der Kommission soll die EUDR nur für kleine und Kleinstunternehmen um ein Jahr verschoben werden. Mittlere und große Unternehmen sollen die EUDR weiterhin ab 30.12.2025 anwenden.
    Die Schwellenwerte für kleine Unternehmen liegen derzeit bei:
  • Bilanzsumme: 5 Mio. €
  • Nettoumsatzerlös: 10 Mio. €
  • Durchschnittliche Zahl Mitarbeiter: 50
  • Sobald zwei der drei Schwellenwerte überschritten werden, gilt ein Unternehmen als mittleres Unternehmen.
  • Die Behörden verhängen im ersten Halbjahr 2026 keine Strafen, für mittlere und große Unternehmen gibt es also eine Verschiebung light.
  • Alle weiteren Änderungen betreffen den Binnenmarkt, beim Import ändert sich ansonsten nichts.
  • Die EU löst ihr IT-Problem, indem nachgelagerte Sorgfaltserklärungen wegfallen. Es müssen aber weiterhin Referenznummern weitergegeben werden, also bleiben die Probleme von Händlern im Binnenmarkt möglicherweise bestehen (Lieferantenschutz und Management von Referenznummern).

Hier eine detaillierte Auflistung aller relevanten Änderungsvorschläge in chronologischer Reihenfolge, inklusiver unserer Analyse:

  • Neue Definitionen in Artikel 2:
    • Mikro- und kleine primäre Marktteilnehmer à Betrifft EU-Waldbesitzer und Landwirte.
    • Nachgelagerte Marktteilnehmer à Der Begriff war bereits in Verwendung, aber nicht in der EUDR definiert. Diese Unterscheidung bringt aus unserer Sicht nichts außer mehr Komplexität in der Verordnung, da die Vorgaben denen für Händler entsprechen.
  • Artikel 3: Es wird eine neue Vereinfachte Erklärung als Alternative zur Sorgfaltserklärung eingeführt à Betrifft nur EU-Waldbesitzer und Landwirte.
  • Artikel 4 Absatz 7: Es müssen nur noch Referenznummern in der Kette weitergegeben werden, keine Nachweise über die Erfüllung der EUDR à Gut für betroffene Unternehmen, die Informationsweitergabe innerhalb der EU war ein großes Problem, insbesondere die übertriebenen Anforderungen vieler Kunden.
  • Artikel 4 Absätze 8, 9 und 10 wurden entfernt. Dadurch entfallen Prüfungen durch nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler und auch die Haftbarkeit nachgelagerter Unternehmen fällt weg. Es müssen in der Lieferkette keine Sorgfaltserklärungen mehr abgegeben werden à Grundsätzlich gut, da die nachgelagerte Lieferkette so entlastet wird. Aber: Wenn Referenznummern nicht in neuen Sorgfaltserklärungen zusammengefasst werden können, führt dies dazu, dass bei europäischem Holz große Mengen von Referenznummern in der Lieferkette weitergegeben werden müssen, da eine genaue Zuordnung von Referenznummern in der Industrie unmöglich und im Handel sehr aufwändig ist. Zudem haben Händler, die von Importeuren kaufen, so weiterhin das Problem, dass ihre Kunden möglicherweise anhand der Referenznummern herausfinden können, wer die Ware importiert hat. Dadurch ist der Lieferantenschutz gefährdet. Die freiwillige Abgabe von Sorgfaltserklärungen in der Lieferkette war unsere Notlösung für diese Probleme, diese fällt dadurch möglicherweise weg. Da im Binnenmarkt mit einer extremen Menge an weiterzugebenden Referenznummern gerechnet wird, halten wir diesen Änderungsvorschlag für nicht praktikabel. Wir gehen davon aus, dass der Kommission die Konsequenzen dieser Änderung nicht klar sind. Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass die Weitergabe von Referenznummern komplett wegfällt.

  • Artikel 4a: Neue Vorgaben für kleine EU-Waldbesitzer. Diese müssen nur noch einmal eine vereinfachte Erklärung abgeben (anstatt bisher jährlich). Sie bekommen dann eine Nummer, die sie weitergeben müssen. Statt Koordinaten darf auch eine Postadresse einer Fläche genutzt werden (aus praktischer Sicht unbrauchbar, da die wenigsten Waldflächen eine Adresse haben). à Die Waldbesitzer bekommen hier eine minimale Vereinfachung ihrer schon vorher minimalen Verpflichtungen. Für den Handel bringt dieser Vorschlag nichts, es müssen weiterhin Nummern weitergegeben werden.
  • Artikel 5:
    • Die Definition von nicht-KMU-Händlern (alter Absatz 1) ist weggefallen, für diese gibt es keine besonderen Verpflichtungen mehr. à Eine für den Handel hilfreiche Vereinfachung, insbesondere weil außer der Referenznummer keine Daten mehr an Kunden weitergegeben werden müssen.
    • Absatz 2: Nicht-KMUs müssen sich weiterhin im EU-Informationssystem anmelden. à Wir verstehen den Sinn hinter dieser Vorschrift nicht, da es keine Verpflichtung mehr gibt, nachgelagerte Sorgfaltserklärungen abzugeben.
    • Absatz 5: Alle Unternehmen in der Kette müssen Referenznummern weitergeben. à Das war bisher eine Lücke in der EUDR, bisher gab es diese Verpflichtung theoretisch nur für Marktteilnehmer.
    • Absatz 7: Bei begründeten Bedenken/sonstigen Informationen zu möglichen Verstößen gegen die EUDR müssen nachgelagerte nicht-KMUs prüfen, dass die EUDR erfüllt wurde, sonst darf die Ware nicht gehandelt werden.
  • Artikel 37:
    • Die EUTR gilt weiter bis 30.12.2026 für kleine Unternehmen.
    • Die Ausnahme für Altware (Holzeinschlag vor 29.6.2023) besteht weiterhin bis 31.12.2028.
  • Artikel 38:
    • Für mittlere und große Unternehmen bleibt der Anwendungsstart beim 30.12.2025
    • Für kleine Unternehmen wird der Anwendungsstart auf den 30.12.2026 verschoben. Die Einschränkung, dass die verlängerte Übergangsfrist nicht für Holzprodukte gilt, entfällt. à Grundsätzlich zu begrüßen, auch wenn eine Verschiebung für alle Unternehmensgrößen deutliche besser wäre. Dieser Vorschlag führt zu der absurden Situation, dass kleine Unternehmen bei Importen aus Ländern, die bei der EUTR problematisch sind, bei der EUDR aber mit niedrigem Risiko eingestuft wurden, benachteiligt werden.
    • Prüfungen durch die Behörden werden erst ab dem 30.6.2026 durchgeführt. à Mittlere und große Unternehmen müssen die EUDR also anwenden, bekommen aber ein halbes Jahr Zeit, bis die ersten echten Behördenprüfungen durchgeführt werden.

 

Wie geht es nun weiter? Heute findet eine Plenarsitzung im Europaparlament heute statt, dafür kam der Änderungsvorschlag aber zu spät. Die nächste Plenarsitzung findet vom 12. bis 13. November statt, es ist davon auszugehen, dass das Thema dann verhandelt wird. Unserer Ansicht nach gibt es dann mehrere Szenarien:

  • Das Parlament nimmt den Vorschlag an (mit oder ohne Änderungen). Der Rat muss diese Entscheidung dann in einer gesonderten Abstimmung bestätigen.
  • Das Parlament lehnt den Änderungsvorschlag ab, die EUDR tritt unverändert in Kraft.
  • Der Rat schlägt weitere Änderungen der EUDR vor. Dann ist eine zweite Abstimmung im Parlament erforderlich. Dies kann zu weiteren Änderungen führen oder, falls die Verhandlungen scheitern, dazu, dass die EUDR unverändert in Kraft tritt.

Der GD Holz wird sich nun an allen Fronten dafür einsetzen, hier die bestmögliche Lösung für die betroffenen Unternehmen zu erreichen. Insbesondere werden wir uns für einen kompletten Wegfall der Weitergabe von Referenznummern und eine Verschiebung auch für mittlere und große Unternehmen stark machen. Sobald sich hier konkrete Hinweise ergeben, werden wir Sie informieren. (fk)


Foto © EUDR

Foto © EUDR