EU-Kommission leitet Umgehungsuntersuchung zu Laubsperrholzimporten ein
Die Europäische Kommission hat eine Untersuchung wegen der mutmaßlichen Umgehung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Sperrholzerzeugnisse aus China eingeleitet.
Hintergrund ist eine Entwicklung, auf die wir bereits wiederholt hingewiesen haben: Im Zuge der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung stellte die Kommission fest, dass vermehrt Laubsperrholz aus China exportiert wurde, bei dem die Deckschicht und teilweise auch die Rückseite von Laubsperrholzsortimenten aus Nadelholzfurnier besteht. Durch diese vergleichsweise geringfügige Produktänderung wechselt die zolltarifliche Einreihung (HS-Code), sodass die Ware nicht mehr unter den Geltungsbereich der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen fiel.
Der GD Holz hatte seine Mitglieder bereits in früheren Informationen auf die damit verbundenen Risiken hingewiesen. Auch die Europäische Kommission machte in ihren Abschlussdokumenten zur Antidumpinguntersuchung ungewöhnlich deutlich darauf aufmerksam, dass ihr diese Praxis bekannt ist.
Nun hat das Konsortium, das die ursprüngliche Antidumpinguntersuchung angestoßen hatte, aufgrund der Verlagerung der Handelsströme hin zu Laubsperrholz mit einer oder zwei Nadelholzdeckschichten die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung (Anti-Dumping Circumvention Investigation, ADCI) beantragt. Diesem Antrag ist die Kommission nun gefolgt und hat ein entsprechendes Verfahren eröffnet.
Betroffene Warencodes
Die Untersuchung betrifft Einfuhren mit den folgenden HS-Codes:
- 4412 1000 10, 4412 1000 30, 4412 3900 20 4412 3900 30
Nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst sind hingegen die Codes 4412 3900 10 sowie 4412 3900 90, worunter Sperrholz ausschließlich aus Nadelholz fällt.
Wichtige Fristen der Untersuchung sind folgende:
- Inkrafttreten 25. Juli 2026
- Laufzeit: 9 Monate, die Untersuchung muss spätestens Ende April 2027 abgeschlossen sein
- Einfuhrregistrierung: 9 Monate ab Inkrafttreten, sofern nicht bereits vorher Maßnahmen ergriffen werden
- Frist zur Registrierung interessierter Parteien bei der Europäischen Kommission (z. B. Einführer, Hersteller und Verbände): 15 Tage ab Inkrafttreten
- Beantragung einer Anhörung bei der Kommission: 15 Tage ab Inkrafttreten
- 37 Tage: Einreichung ausgefüllter Fragebögen
- 37 Tage: Einreichung schriftlicher Stellungnahmen
- 37 Tage: Anträge ausländischer Hersteller auf Befreiung
GD Holz wird sich als interessierte Partei in dem Verfahren registrieren.
Mögliche Auswirkungen der Untersuchung
Die Untersuchung stützt sich auf Artikel 13 Absatz 1 der EU-Grundverordnung. Danach können Antidumpingmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen ausgedehnt werden:
- auf Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, wenn diese zur Umgehung der Maßnahmen genutzt werden. Bedeutet, dass Laubsperrholz aus anderen Ländern als China auch zum Gegenstand der Anti-Dumping-Circumvention-Investigation werden kann
- sowie auf geringfügig veränderte Waren aus dem ursprünglich betroffenen Ursprungsland, hier also Laubsperrholz mit Nadeldeckschicht
Dies bedeutet, dass die Kommission im Rahmen der Untersuchung nicht nur Laubsperrholz mit Nadelholzdeckschicht aus China prüfen kann, sondern auch Handelsströme über andere Herkunftsländer zum Gegenstand der Untersuchung werden können. Aufgrund der Anti-Dumping-Grundverordnung hat die Kommission hier sehr weitreichende Handlungsspielräume.
Mitglieder sollten daher berücksichtigen, dass Laubsperrholz mit anderen Deckschichten im Ergebnis der Untersuchung künftig unter die bestehenden Antidumpingzölle fallen könnte, auch warnen wir vor einer möglichen Ausweitung des jetzigen Verfahrens auf Nadelsperrholzimporte, obwohl diese derzeit nicht von der Untersuchung erfasst sind. Hierzu gilt unseres Erachtens aber, dass Dumpingpraktiken bezüglich dieser Produkte zunächst ebenfalls nachgewiesen werden müssen, was aus dem jetzigen Antrag des Konsortiums nicht hervorgeht. Insofern wäre unserer Meinung nach für Nadelsperrholz ein separates Verfahren notwendig.
An dieser Stelle ist jedoch der Hinweis notwendig, dass weiterhin Eukalyptus-Sperrholz mit Deckschichtfurnier Kiefer importiert und es unter dem HS-Code für reine Nadelsperrholzsortimente angemeldet wird. Die Zollbehörden haben bereits damit begonnen, dies zu überprüfen. Dies deutet darauf hin, dass Importe, die unter dem HS-Code für 100 % Nadelsperrholz angemeldet werden, nun erhebliche Aufmerksamkeit seitens der Zollbehörden auf sich ziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei chinesischen Herstellern genauestens auf das Einhalten der vereinbarten Spezifikationen geachtet werden sollte. Absichtlich oder Produktionsfehler: wenn ein Importeur reines Nadelsperrholz einführt, bei einer Zollkontrolle dann aber Furnierlagen aus Laubholz gefunden werden, kann dies zollrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, verbunden mit dem zusätzlichen Risiko der AD- oder ADC-Zölle.
Wir befinden uns dazu mit den europäischen Partnerverbänden und auch einer Anwaltskanzlei im Austausch. Des Weiteren wird der GD Holz um einen Termin mit der EU-Kommission bitten, um mehr über die Hintergründe und möglichen Konsequenzen der Untersuchung zu erfahren.
Die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Unterlagen sind hier abrufbar:
eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202601840
Wir werden unsere Mitglieder über den Fortgang des Verfahrens weiterhin informieren.
(nop)

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