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16.01.2024rss_feed

Es gibt kein Zurück in der Einbahnstraße

Der Bundesgerichtshof hat Ende letzten Jahres eine Grundsatzentscheidung getroffen, die jeden Autofahrer betrifft. Er hat festgestellt, dass man auch für ein Parkmanöver in einer Einbahnstraße nicht rückwärts entgegen der erlaubten Fahrtrichtung fahren darf. Selbstverständliche Entscheidung oder steckt hier doch der Teufel im Detail?


In Einbahnstraßen darf man nur in die vorgeschriebene Fahrtrichtung fahren. Auch Rückwärtsfahren entgegen dieser Fahrtrichtung ist nicht erlaubt. Das ist so trivial, wie es jedem Autofahrer selbstverständlich ist. Dass diese Feststellung Teil des Leitsatzes einer BGH Entscheidung ist, zeigt aber, dass der Sachverhalt ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Es ging um einen Auffahrunfall in einer Einbahnstraße. Involviert waren drei Fahrzeuge.

Von vorn nach hinten: Fahrzeug 1 will linksseitig in der Einbahnstraße aus einer parallel zur Fahrbahn verlaufenden Parklücke ausparken. Fahrzeug 2 fährt – in der vorgeschriebenen Richtung – auf Fahrzeug 1 zu. Fahrzeug 3 befindet sich hinter Fahrzeug 2. Fahrzeuge 2 und 3 stoßen zusammen, weil Fahrer 2 das erste Auto ausparken ließ, um die freiwerdende Lücke selbst zu nutzen. Damit das ausparkende Auto ausreichend Platz zum Rangieren hat, setzte der Fahrer des zweiten Fahrzeuges ein Stück zurück und touchierte das Fahrzeug 3.

In der ersten und zweiten Instanz stritten die Versicherungen der Fahrzeuge 2 und 3 um die jeweiligen Schuldanteile. In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH nunmehr festgestellt:


Einbahnstraße heißt Einbahnstraße. Man darf sie weder vorwärts noch rückwärts in der falschen Richtung befahren. Ausnahmen bei Manövern zum Rangieren und Ausparken sind lediglich dann gegeben, wenn sie unmittelbar dem Rückwärtseinparkvorgang ('Rangieren') oder Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße zuzuordnen sind.

In den Entscheidungsgründen heißt es: Demgegenüber ist Rückwärtsfahren auch dann unzulässig, wenn es dazu dient, erst zu einer (freien oder freiwerdenden) Parklücke zu gelangen. Das gleiche gelte, wenn das Rückwärtsfahren dazu dient, einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können.

Für Autofahrer auf Parkplatzsuche in einer Einbahnstraße bedeutet das: Lieber einmal um den Block fahren – und hoffen, dass die Parklücke dann noch frei ist.

(BGH, Urt. v. 10.10.2023, Az. VI ZR 287/22). (ga)


Foto: © Istock.com

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Jürgen Schmidt
17.01.2024 14:15
Wir sind verrückt geworden und völlig verblödet ! Armes Deutschland