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01.08.2023rss_feed

DIN-Normen sind nur Mindestanforderungen!

Es ist so, dass die Leistung zur Reklamation berechtigt, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht zweckentsprechend und funktionstauglich ist. Zwar sind die DIN-Normen meistens Hinweise auf die anerkannten Regeln der Technik, aber darauf ist nicht immer Verlass!


In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2022 -5 U 178/21, entschieden, dass im konkreten Fall die Funktionsfähigkeit des Bodens geschuldet war, um auf ihm ein Fitnessstudio zu betreiben. Diese Funktionsfähigkeit war nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen nicht gegeben. Dessen Einschätzung, dass trotz Einhaltung der Maßtoleranzen der DIN 18202 der Fußboden vor dem Hintergrund seiner konkreten Verwendung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, hat das Gericht überzeugt.


Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die Herstellung eines weniger unebenen Bodens technisch erwartbar. Das OLG stellt also fest, dass die vereinbarte Funktion als Fitnessstudio aufgrund der - DIN-konformen - Unebenheiten beeinträchtigt ist und deshalb ein Mangel vorliegt.

DIN-Normen sind eben nur Mindestanforderungen, die anerkannten Regeln der Technik können aber im Einzelfall über sie hinausgehen. Werden diese nicht eingehalten, ist die Reklamation berechtigt. (ga)


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