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13.12.2023rss_feed

Bestellt, aber nicht abgeholt – was kann der Handel tun?

Immer wieder erreichen uns Anfragen, wie mit der Ware umzugehen sei, die vom Kunden bestellt wurde, dann aber nicht abholt wird. Hierzu gibt es verschiedene Sachverhaltskonstellationen, die jeweils unterschiedliche Betrachtungen erfordern:


1. Der Kunde fragt unverbindlich an, ob eine bestimmte Ware (in bestimmter Menge) vorrätig sei und erhält dazu ein Angebot, das Menge und Preis angibt. Der Kunde meldet sich daraufhin nicht mehr.

=> Hier ist noch kein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen. Wie lange der Händler an sein Angebot gebunden ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalls, aber in der Regel ist hier von einer eher kurzen Bindungsdauer auszugehen. Der Kunde, der dann erst einige Zeit später auf das Angebot zurückkommt, kann also nicht auf die damals angebotenen Preise und Verfügbarkeiten bestehen.

 

2. Zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Kaufpreis ist noch nicht bezahlt. Die Ware wird bestellt und dem Kunden dann mitgeteilt, dass sie jetzt abgeholt werden kann. Der Kunde kommt nicht.

=> Rechtlich liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor und die Abnahme der Ware ist eine Nebenpflicht von jedem Käufer (egal, ob gewerblichen oder privaten), die sich direkt aus dem Gesetz ergibt, § 433 Abs. 2 BGB www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html.

Wenn nichts vereinbart ist, dann muss die Abnahme auch direkt erfolgen, wenn Sie dem Kunden die Ware zur richtigen Zeit und am richtigen Ort angeboten haben.

In unserem Fall hätte der Kunde die Pflicht nach der Mitteilung, dass die Ware am Lager ist, zu kommen und sie abzuholen. Wenn er das nicht tut, gerät er in Verzug und ist Ihnen gemäß § 304 BGB zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet. Die Kosten für die Einlagerung könnten also als Mehraufwendungen eingefordert werden.


Bleibt der Kunde hartnäckig, dann kann ihm alternativ letztmalig eine letzte Frist gesetzt werden, in der er die Ware abzuholen (und zu bezahlen) hat und ihm sollte angedroht werden, dass das Unternehmen ansonsten vom Vertrag zurücktreten werde. Wenn diese Frist auch verstreicht, ohne dass er sich meldet, dann kann dem Kunden der Rücktritt vom Vertrag erklärt und die Ware kann anderweitig wieder verkauft werden.

Sollte es sich um eine Spezialanfertigung gehandelt haben, die nicht anderweitig verkauft werden kann, kommt auch ein Schadensersatzanspruch dafür in Betracht.

 

3. Zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Kaufpreis ist bezahlt. Die Ware wird bestellt und dem Kunden dann mitgeteilt, dass sie jetzt abgeholt werden kann. Der Kunde kommt nicht.

=> Rechtlich ist dieselbe Situation gegeben wie im 2. Fall, nur natürlich mit der Konsequenz, dass bei einem möglichen Rücktritt, der bezahlte Kaufpreis grundsätzlich zurückzuzahlen ist.

In der Praxis wird vielfach gegen die entstandenen Kosten aufgerechnet, ob das rechtlich immer belastbar wäre, müsste im Einzelfall geprüft werden. (ga)


Foto: © iStock-1349338733

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Kommentare

Stefan Klein
13.12.2023 16:05
Das eigentliche Problem ist ja, dass Ware, die extra für einen Kunden bestellt wurde, nicht gerade "gängig" ist, selbst wenn es sich nicht um eine Spezialanfertigung handelt. Vom Kaufvertrag zurückzutreten, ist also für den Händler keine befriedigende Lösung, weil er in den meisten Fällen auf der Ware sitzen bleiben wird.