Die Internetportale des GD Holz

Mit einem Klick zum richtigen Thema

27.09.2023rss_feed

Abnahmeprotokoll für erbrachte Bauleistungen

Werden vom Handel Montageleistungen durchgeführt, so ist es von besonderer Bedeutung, dass die Abnahme gut und rechtlich belastbar dokumentiert wird. An die Abnahme knüpft der Gesetzgeber nachfolgende Rechtsfolgen, die für den Händler von entscheidender Bedeutung sein können.


  • Der Werklohnanspruch wird fällig.
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks geht auf den Auftraggeber über.
  • Die Sach- und Preisgefahr geht auf den Auftraggeber über.
  • Das Erfüllungsstadium endet und die Mängelrechte nach §§ 634 ff. BGB (bzw. § 13 VOB /B) sind anwendbar.
  • Die Beweislast für Mängel liegt nach der Abnahme beim Auftraggeber (es sei denn, diese wurden im Abnahmeprotokoll vorbehalten).
  • Die Verjährungsfrist für die Mängelrechte beginnt zu laufen.
  • Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe wird verwirkt (es sei denn, sie wird im Abnahmeprotokoll vorbehalten).
  • Es besteht nicht mehr die Möglichkeit, den Werkvertrag zu kündigen.

Auf die Abnahme hat der montierende Händler einen Anspruch, wenn die Leistung fertiggestellt ist. Die Werkleistung muss dabei im Wesentlichen vertragsgerecht sein. Die Abnahme gem. § 640 Abs. 1 BGB kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.


Unwesentlich ist nach der Rechtsprechung ein Mangel, wenn es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Kunden zumutbar ist, dass die zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufgehalten wird. Bei der danach vorzunehmenden Bewertung sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang und Auswirkungen des Mangels . Es ist nicht erlaubt, feste Beträge von Mängelbeseitigungskosten als Grenze festzumachen, mit der die Wesentlichkeit überschritten ist. Ist die Funktionalität eines Bauwerks fühlbar beeinträchtigt, so dürfte ein Mangel in aller Regel wesentlich sein, unabhängig davon, ob wie hoch die Beseitigungskosten ausfalen. Gleiches gilt, wenn der Mangel eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Personen mit sich bringt, wie z.B. das fehlende Geländer an einer Treppe.

 


 

Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller nicht innerhalb einer vom Händler bestimmten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl das Werk fertiggestellt ist und der Besteller die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe eines (wesentlichen, aber auch unwesentlichen) Mangels verweigert.

Gegenüber einem Verbraucher treten die Rechtsfolgen der Abnahmefiktion allerdings nur ein, sofern der Händler ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat.

Darüber hinaus gibt es noch die Abnahme durch schlüssiges Verhalten. Diese liegt vor, wenn der Auftraggeber durch seine Handlungsweise zum Ausdruck bringt, dass er mit der Werkleistung des Auftragnehmers einverstanden ist. Dies kann beispielsweise die vollständige Begleichung der Rechnung sein, ohne dass irgendwelche Beanstandungen an der Werkleistung zum Ausdruck gebracht werden. Entsprechendes gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Auftraggeber beispielsweise das Wohnhaus bezieht oder aber die sonstige Werkleistung nutzt, ohne irgendwelche Beanstandungen vorzubringen.

Zu empfehlen ist eine förmliche Abnahme, die auch entsprechend protokolliert wird.


Ein Abnahmeprotokoll für Bauleistungen finden Sie bei uns im Intranet (intranet.gdholz.net/intranet/startseite.html) sowohl im Handbuch Holzhandel unter ALZ und Recht für den Holzhandel unter Reklamationen Bauvertrag als auch im Bürokratieguide unter Vertragsmanagement unter Reklamation-Bauvertrag. (ga)


Foto: © Zdshooter - Fotolia.com

Foto: © Zdshooter - Fotolia.com